Für Kassensysteme gilt 2025 eine Meldepflicht beim Finanzamt

Wie Sie möglicherweise bereits von Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfahren haben, gilt gemäß dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen das Mitteilungsverfahren nach § 146a AO für Kassensysteme – das sollten Sie wissen:

Seit dem 1. Januar 2025 ist das Meldeverfahren für Kassensysteme über „Mein ELSTER“-Portal verfügbar.

Die Meldungen können nicht über Formulare oder PDF-Vordrucke, sondern lediglich digital gemeldet werden. Hierfür steht das Portal „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung. Alternativ kann die Meldung per Upload einer XML-Datei auf www.elster.de erfolgen.

Für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die ab dem 1. Juli 2025 neu angeschafft werden, gilt eine Meldepflicht innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Auch die Außerbetriebnahme eines zuvor registrierten Systems muss gemeldet werden. 

Wichtig: Bis zum 31. Juli 2025 sind alle aktiven Kassensysteme zu registrieren.

Fristen:

  • Kassen, angeschafft vor dem 1. Juli 2025 → Meldung bis 31. Juli 2025
  • Kassen, angeschafft ab dem 1. Juli 2025 → Meldung innerhalb eines Monats
  • Außerbetriebnahmen ab 1. Juli 2025 → Meldung innerhalb eines Monats

Zur Unterstützung stellt das BMF eine Ausfüllanleitung zur Verfügung. 

 

Hinweis zur technischen Sicherheitseinrichtung (TSE):

 

Die ersten TSE sind nunmehr 5 Jahre im Einsatz. Achten Sie bitte auf die Zertifikatslaufzeiten Ihrer TSE und sprechen Sie uns gerne an.

Es gilt: Auch beim Austausch einer TSE ist eine fristgerechte Mitteilung an das Finanzamt notwendig.

Dies ist ausdrücklich keine steuerrechtliche Beratung! Die gemachten Aussagen geben ausschließlich unsere persönliche Meinung zum Thema wieder! Sprechen Sie mit Ihrem StB und / oder WP!

Suche