Kassensicherungsgesetz: Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 für den Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
Aufgrund von Covid-19 und der daraus resultierenden Corona-Krise haben mehrere Bundesländer die Nichtbeanstandungsregelung für das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen angepasst.
Es gilt:
Der Termin 30.09.2020 als vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) festgelegter Fixtermin bleibt bestehen und somit entsprechen nicht konforme Kassensysteme auch nicht den Vorschriften.
Die u.a. Bundesländer regelten jedoch eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 unter mehreren Voraussetzungen:
Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. / 31. August bzw. 30. September 2020 – Bundesländer abhängig nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder
es ist der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche aber nachweislich noch nicht verfügbar.
Cloud-TSE sind noch immer nicht zertifiziert und somit nicht verfügbar.
Folgende Bundesländer haben die Fristverlängerung zum 31.03.2021 geregelt:
Bayern
Baden Württemberg
Berlin (Bestellung der TSE mit Liefertermin bis spätestens 30.08.2020)
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen (Bestellung der TSE bis spätestens 31.08.2020)
Nordrhein-Westfalen
Rheinland Pfalz (Fixe Order bis spätestens 31.08.2020)
Saarland
Sachsen (Bestellung der TSE bis spätestens 31.08.2020)
Sachsen Anhalt
Schleswig Holstein
Thüringen
Bundesländer mit Frist zum TSE-Einbau bis 30.09.2020
Land Brandenburg
Freie Hansestadt
Bremen
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