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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der dascus GmbH, Handwerkerstraße 16, 15366 Hoppegarten

nachfolgend: dascus

 

I. Geltungsbereich

(1) Für die Geschäftsbeziehungen von dascus mit einem Unternehmer gemäß 14 BGB als Vertragspartner gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden unabhängig von ihrem Inhalt und ihrer Bezeichnung keine Anwendung, es sei denn, dascus stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

 

II. Vertragsabschluss

(1) Angebote von dascus sind stets freibleibend. Angaben über Qualität, Abmessungen, Gewichte, Farbe oder Ausrüstung sind ebenso wie Abbildungen, Zeichnungen oder sonstige Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder ähnlichem nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich als verbindlich bezeichnet. Erklärungen, Zusicherungen, Nebenabreden usw. sind nur mit schriftlicher Bestätigung durch dascus verbindlich.

(2) dascus  ist jederzeit berechtigt, technische Verbesserungen oder durch allgemeine Markterfordernisse erforderlich gewordene Änderungen in der Ausführung und Ausstattung der Ware vorzunehmen, sofern diese handelsüblich oder dem Vertragspartner zumutbar sind. Einer ausdrücklichen Information des Vertragspartners bedarf es nicht.

(3) Bestellungen gelten erst zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch dascus oder durch Lieferung als angenommen. Beauftragt der Vertragspartner Dienstleistungen bedarf es keiner schriftlichen Bestätigung seitens dascus.

 

III. Lieferbedingungen

(1) dascus  bemüht sich, vorgesehene Liefertermine und -fristen nach besten Kräften einzuhalten. Liefertermine und -fristen sind aber nur dann verbindlich, wenn sie von dascus als solche schriftlich bestätigt wurden

(2) Als Liefertag gilt der Tag der Übergabe der Ware an die Versandperson (Vertragspartner, vom Vertragspartner genannte empfangsberechtigte Person oder Spediteur, Frachtführer u.a.), bzw. der Tag der Absendung der Ware.

(3) dascus gerät nicht in Verzug, solange sich der Vertragspartner mit der Erfüllung von Verpflichtungen dascus gegenüber in Verzug befindet.

(4) dascus gerät nicht in Verzug, wenn sich eine Lieferung oder Leistung wegen Störung des Betriebsablaufs, Ausfalls oder Verzögerung von Lieferungen oder Leistungen ihrer Lieferanten oder Transportunternehmen, durch behördliche Anordnungen, wie z.B. Import- oder Exporteinschränkungen, oder durch höhere Gewalt, wie z.B. Krieg, Streikmaßnahmen, Feuer usw., verzögert. In diesen Fällen kann dascus vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Sie hat dem Vertragspartner derartige Hindernisse unverzüglich mitzuteilen und auf dessen Wunsch etwa bereits erhaltene Gegenleistungen zu erstatten. Schadensersatzansprüche sind im Falle höherer Gewalt sowie anderer unvorhersehbarer und unverschuldeter Ereignisse ausgeschlossen.

(5) Teillieferungen sind im Rahmen der Zumutbarkeit zulässig. Für jede Teillieferung kann eine gesonderte Rechnung gestellt werden.

(6) Hält dascus bestimmte oder vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen nicht ein, so kann der Vertragspartner nur vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dascus eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er die Leistung nach Ablauf der Nachfrist ablehnt.

(7) Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz wegen Lieferverzugs ausgeschlossen.

(8) dascus steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wenn der Vertragspartner keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet oder für Forderungen von  dascus keine ausreichenden Sicherheiten gestellt werden oder eine gesicherte Finanzierung nicht nachgewiesen werden kann. 

 

IV. Prüfung und Gefahrübergang

(1) Lieferung und Leistung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht auf den Vertragspartner mit der Übergabe der Ware an die Versandperson,  spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt über, zu dem die Ware das Gelände von dascus  verlässt. Verzögert sich die Übergabe oder Versendung aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage des Zugangs einer Anzeige der Versand- oder Übergabebereitschaft der Ware auf den Vertragspartner über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch dascus hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang.

(2) Die Wahl des Versandwegs und -mittels sind dascus überlassen, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.  Die Ware wird nur auf rechtzeitigen Wunsch und dann auf Kosten des Vertragspartners versichert.

(3) Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls dascus unverzüglich Anzeige zu machen. Das gilt auch bei einem später zu Tage tretenden Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Auf § 377 HGB wird hingewiesen.

 

V. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich rein netto frei Versandstelle von dascus zuzüglich der vom Vertragspartner zu tragenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es ist Abweichendes ausgewiesen oder vereinbart. Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

(2) Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten sowie gegebenenfalls eine Transportversicherung gehen zu Lasten des Vertragspartners. Gleiches gilt für die Kosten eines etwaigen technischen Anschlusses und sonstige Nebenkosten.

(3) Zahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. § 286 Absatz 3 BGB bleibt unberührt.

(4) Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann erfüllungshalber  und für dascus  kosten- und spesenfrei angenommen.

(5) Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem dascus über den Betrag verfügen kann. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, so kann dascus Verzugszinsen sowie die Zahlungspauschale nach § 288 BGB berechnen. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.

(6) Bei einem Zahlungsverzug des Vertragspartners werden alle Forderungen von dascus, für die etwaige Zahlungsziele vereinbart oder gewährt worden sind, sofort und insgesamt fällig.

(7) Zahlungen dürfen an dascus-Mitarbeiter nur erfolgen, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht vorweisen.

(8) Dem Vertragspartner steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von dascus zu, es sei denn, er hat bei Erhalt einer mangelhaften Ware oder Leistung bereits den Teil des Entgelts bezahlt, der dem Wert der Ware oder Leistung entspricht. Dasselbe gilt, wenn der Gegenanspruch des Vertragspartners, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird,  unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Nur im letztgenannten Fall ist auch eine Aufrechnung durch den Vertragspartner möglich und nicht ausgeschlossen.

 

VI. Kostenvoranschlag

Sofern der Vertragspartner vor der Inanspruchnahme von Leistungen der dascus GmbH, die Erstellung eines Kostenvoranschlages wünscht, ist dies ausdrücklich schriftlich mitzuteilen.

 

VII. Mängelansprüche (Gewährleistung)

(1) Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Übergabe der Ware. Etwaige längere Garantien der jeweiligen Hersteller, für die dascus nicht haftet, bleiben hiervon unberührt.

(3) Beim Verkauf von gebrauchten Waren ist jegliche Haftung für Sachmängel ausgeschlossen.

(4) Die Rechte des Vertragspartners bei Mängeln bestehen nur, wenn ein Mangel trotz ordnungsgemäßer Bedienung, trotz in Übereinstimmung mit etwaigen Anleitungen durchgeführter Pflege, Wartung und trotz normaler Beanspruchung eingetreten ist und nicht auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßen Reparaturen oder Umbauten beruht. Mängelansprüche werden insbesondere nicht ausgelöst durch unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware.

(5) Mängelansprüche sind hinsichtlich Verbrauchsmaterialien sowie sämtlicher Schnellverschleißteile ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht bereits bei Lieferung vorliegt.  Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, falls der Aufstellungsort der Geräte nicht ordnungsgemäß hergerichtet ist oder die Geräte  unter Bedingungen (z.B. Netzschwankungen, Verschmutzungen, Abweichungen von der empfohlenen Raumtemperatur oder Luftfeuchtigkeit) betrieben werden, die nicht den Spezifikationen von dascus oder des Geräteherstellers entsprechen.

(6) Bei begründeten und ordnungsgemäß angezeigten Mängeln steht es dascus  nach ihrer Wahl frei, entweder die Mängel zu beseitigen oder für den fehlerhaften Teil oder die fehlerhafte Ware Ersatz zu leisten. dascus hat ihre Wahl dem Vertragspartner mitzuteilen. Ist ein Versand der Ware erforderlich, ist die Ware möglichst in der Originalverpackung an  dascus zu senden. Der Vertragspartner trägt das Transportrisiko für die Hin- und Rücksendung.

(7) Kommt dascus der Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht nach, so kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

(8) Ansprüche des Vertragspartners gegenüber dascus, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Kaufsache selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners sowie den  Verlust aufgezeichneter Daten sind ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden gleich aus welchen Rechtsgrund (z.B. wegen Nichterfüllung oder Unpünktlichkeit, positiver Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung usw.) sind ausgeschlossen, es sei denn, dass dascus Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit  oder arglistiges Verhalten zur Last fällt.

(9) Die Verwendung von Zubehör, Fremdteilen oder nicht den Spezifikationen von dascus oder des Geräteherstellers entsprechenden Verbrauchsmaterialien erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Vertragspartners. Für die durch die Verwendung dieser Teile entstehenden Schäden übernimmt dascus keine Haftung.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von dascus. Das vorbehaltene Eigentum gilt zur Sicherung  sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts-beziehung zwischen dascus und dem Vertragspartner.

(2) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäfts-verkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch ohne ausdrückliche Zustimmung durch dascus nicht gestattet. Sämtliche Forderungen des Vertragspartners aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber einem Abnehmer tritt der Vertragspartner schon jetzt in Höhe der Forderungen von dascus  an dascus ab, ohne dass es hierzu noch einer gesonderten Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf.  dascus  nimmt diese Abtretung an und darf diese zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit offen legen.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Abtretung und des Einziehungsrechts von dascus ist der Vertragspartner zur Einziehung der Forderungen solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dascus nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf entsprechendes Verlangen hat der Vertragspartner dascus die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und seinen Schuldnern diese Abtretung mitzuteilen.

(4) Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und pfleglich zu behandeln. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt in Höhe der noch offenen Forderungen von dascus an dascus abgetreten.

(5) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner dascus unverzüglich unter Übergabe der notwendigen Unterlagen zu unterrichten, damit dascus ihre Rechte wahrnehmen kann.

(6) dascus verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.

(7) Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von dascus. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände nicht über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzen.

 

IX. Software

(1) Mit der Lieferung und Bezahlung der Software erlangt der Vertragspartner kein Eigentum, sondern lediglich ein Nutzungsrecht daran. In jedem Fall bleiben die Quellcodes bei dascus.

(2) Der Umfang der zulässigen Nutzung der Software ergibt sich aus einer gesonderten Vereinbarung. Grundsätzlich gilt, dass der Vertragspartner die erhaltene Software nur einmal, das heißt an einem Arbeitsplatz, nutzen darf. Eine Vervielfältigung der Software, ganz oder auszugsweise, ist nicht gestattet, mit Ausnahme von Reproduktionen, welche der Vertragspartner zu Datensicherungszwecken anfertigt. Diese dürfen nur genutzt werden, wenn die Original-Software durch Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr genutzt werden kann.

(3) Die Software darf ohne Einwilligung von  dascus  weder Dritten weitergegeben, noch in sonstiger Form zugänglich gemacht werden.

(4) Bei Standardsoftware sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers zu beachten.

 

X. Haftung

(1) Trifft dascus  weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit, so haftet sie sowohl vertraglich als auch deliktisch
       - nur für Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
       - für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.

(2)  Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht, sofern dascus einen Mangel arglistig verschwiegen oder im Rahmen einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie.

(3) Bei einfacher fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten ist eine Haftung von dascus ausgeschlossen.

(4) Der Haftungsrahmen dieses Abschnitts  X. gilt auch für Software-Lieferungen.

(5) Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie auf der Grundlage datenschutzrechtlicher Bestimmungen bleibt von den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

(6) Soweit die Haftung von dascus ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Geschäftssitz von dascus. dascus ist  berechtigt, statt dessen auch das für den Sitz des Vertragspartners allgemein zuständige Gericht anzurufen.

(2) Die Geschäftsbeziehungen zwischen dascus und dem Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG (UN-Kaufrecht, Übereinkommen vom 11.04.1980 über den internationalen Wareneinkauf).

(3) Sollte sich ein Teil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als ungültig oder nicht durchsetzbar herausstellen,  wird die Gültigkeit ihrer übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand: Februar 2020
dascus GmbH

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